Zum Eventualantrag hielt die Steuerverwaltung am 14. Januar 2021 insbesondere fest, gemäss Scheidungsurteil Ziff. 4.1 (unter Bezugnahme auf die Scheidungskonvention Ziff. 4.2) seien nur Optionen und Aktien anteilig direkt als Abgeltung der güterrechtlichen Auseinandersetzung übertragen worden. Konkret und sofort sei vereinbart worden, der Ehegattin die Hälfte sämtlicher Rechte an den gesperrten Optionen und Aktien aus dem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm "E.________" zu übertragen. Weitere 8'909 freie Aktien seien gemäss Scheidungsurteil bzw. Scheidungskonvention innert 20 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils ins Eigentum der Ehegattin zu übertragen gewesen.