Gelte der Unterhaltspflichtige die Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt durch eine Kapitalzahlung ab, falle diese Leistung unter die einkommenssteuerfreien Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen gemäss Art. 24 lit. e DBG. Für die Kantons- und Gemeindesteuern halte § 8 der Verordnung zum Steuergesetz (VO StG; BGS 632.11) ausdrücklich fest, dass Unterhaltsbeiträge in Form von Kapitalleistungen bei der empfangenden Person steuerfrei und bei der leistenden Person nicht abzugsfähig seien (act. 5).