hätten, die beide nicht ihrem übereinstimmenden Parteiwillen entsprochen hätten. Weiter wäre keine steuerliche Abzugsfähigkeit gegeben, selbst wenn die Zahlung nicht im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung erfolgt wäre. Aufgrund des von der Steuervertreterin zitierten BGE 125 II 183 sei noch nichts dazu gesagt, ob auch beide Formen – Rente oder Kapitalleistung – steuerlich abziehbar seien. Gelte der Unterhaltspflichtige die Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt durch eine Kapitalzahlung ab, falle diese Leistung unter die einkommenssteuerfreien Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen gemäss Art.