Die Steuerverwaltung habe sich bei der Beurteilung, ob es sich um güterrechtliche Ausgleichszahlungen oder um Unterhaltszahlungen an die geschiedene Ehefrau handle, auf das längst rechtskräftige Scheidungsurteil vom 11. März 2014 gestützt, da anderweitige Zahlungsvereinbarungen nicht vorliegen würden. Es sei nur schwer erklärbar, dass die Eheleute sowohl eine Scheidungskonvention aufgesetzt wie auch ein darauf basierendes Urteil akzeptiert Urteil A 2020 14 8