Genauso sei festgelegt worden, welche Beiträge im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu leisten seien, wissend darum, dass gewisse Beträge aufgrund der Sperrwirkung und der möglichen Wertschwankungen erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich dem der Auszahlung, genau festgelegt werden könnten. Die Steuerverwaltung habe sich bei der Beurteilung, ob es sich um güterrechtliche Ausgleichszahlungen oder um Unterhaltszahlungen an die geschiedene Ehefrau handle, auf das längst rechtskräftige Scheidungsurteil vom 11. März 2014 gestützt, da anderweitige Zahlungsvereinbarungen nicht vorliegen würden.