Dafür würden auch die klar festgelegten monatlichen Unterhaltszahlungen an die Ex-Ehefrau bis zu deren Eintritt ins Rentenalter sprechen. Genauso sei festgelegt worden, welche Beiträge im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu leisten seien, wissend darum, dass gewisse Beträge aufgrund der Sperrwirkung und der möglichen Wertschwankungen erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich dem der Auszahlung, genau festgelegt werden könnten.