Es finde kein Vermögenszufluss von aussen statt (Reinvermögenszuflusstheorie). Dabei spiele es keine Rolle, ob ein gesetzlicher oder ein vertraglicher Güterstand aufgelöst werde, wie auch unmassgeblich sei, welcher Rechtsgrund zur Auflösung des betreffenden Güterstandes geführt habe. Zum Einwand der falschen Bezeichnung im Scheidungsurteil sei festzuhalten, dass sich die Eheleute in der dem Urteil zugrundeliegenden Scheidungskonvention vom 18. Dezember 2013 darüber geeinigt hatten, welche Beträge Unterhaltszahlungen seien und wie lange diese zu leisten (gewesen) seien.