Tilge der leistende Ehegatte durch wiederkehrende Zahlungen ratenweise eine güterrechtliche Forderung, seien diese Zahlungen trotz ihrer Periodizität nicht Unterhaltsbeiträge. Sämtliche auf einer güterrechtlichen Auseinandersetzung beruhenden Leistungen an den begünstigten Ehegatten seien steuerfreie Einkünfte, da es sich beim Vermögensanfall beim einzelnen Ehegatten nur um eine Vermögensumlagerung innerhalb der als Einheit besteuerten ehelichen Gemeinschaft handle. Es finde kein Vermögenszufluss von aussen statt (Reinvermögenszuflusstheorie).