4.2 Die Steuerverwaltung erklärte vernehmlassend, es werde darauf verzichtet, das der streitgegenständlichen Zahlung zugrundeliegende Finanzinstrument (C.________- Bond) rechtlich zu würdigen. Die Stellungnahme konzentriere sich darauf zu unterscheiden, ob es sich dabei gemäss Scheidungsurteil vom 11. März 2014 um Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehepartner oder um Verpflichtungen aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung handle. Tilge der leistende Ehegatte durch wiederkehrende Zahlungen ratenweise eine güterrechtliche Forderung, seien diese Zahlungen trotz ihrer Periodizität nicht Unterhaltsbeiträge.