Replizierend liess er ergänzen, die Kantone seien insbesondere frei, die Unterhaltsbeiträge auf die laufenden Beiträge zu beschränken oder hierunter auch Kapitalzahlungen zu subsummieren. Das Bundesgericht habe diese Frage explizit offen gelassen (BGE 125 II 183). Daraus folge, dass es für die Besteuerung keine Rolle spielen könne, ob die Unterhaltszahlungen periodisch in Form einer Rente oder als Kapitalabfindung geleistet würden (act. 8).