noch im Zeitpunkt der Barauszahlung gehört. Dass er die Barauszahlung (50 % an der C.________-Cash-Anwartschaft) vereinnahmt habe, liege ausschliesslich in seinem ehemaligen Anstellungsverhältnis mit der D.________ AG begründet. Daraus folge, dass die vereinnahmte Barauszahlung von insgesamt Fr. ________ lediglich im Umfang von Fr. ________ sein steuerbares Einkommen darstelle. Folglich sei der steuerbare Nettolohn gemäss Deklaration in der Steuererklärung 2018 im Sinne des Eventualantrags von Fr. ________ auf Fr. ________ zu reduzieren und entsprechend der Unterhaltskostenabzug von Fr. ________ zu streichen (act. 1). Urteil A 2020 14 7