Im Sinne des Eventualantrags sei zu berücksichtigen, dass aufgrund des Scheidungsurteils die umstrittene C.________-Cash-Anwartschaft hälftig der Ex-Ehefrau zugesprochen worden sei und er seither keinen wirtschaftlichen Anspruch mehr an diesem Vermögenswert und dem möglichen zukünftigen Ertrag daraus gehabt habe. Ihm habe daher aus steuerrechtlicher Sicht der der Ex-Ehefrau zustehende Anteil der Anwartschaft weder während der Sperrfrist (Vermögenssteuerwert Null in den Steuerjahren 2014 ff.) noch im Zeitpunkt der Barauszahlung gehört.