_ sei im Zeitpunkt der Scheidung nicht Vermögensbestandteil der Eheleute gewesen, sondern sein AHV- und steuerpflichtiger Lohnbestandteil im Jahr 2018, an welchem die Ex-Ehefrau aufgrund der Zuweisung der Anwartschaft im Jahr 2013 (im Zeitpunkt, als die Ehe noch intakt war) bzw. aufgrund der Formulierung im Scheidungsurteil einen rechtlichen Anspruch gehabt habe. Im Sinne des Eventualantrags sei zu berücksichtigen, dass aufgrund des Scheidungsurteils die umstrittene C.________-Cash-Anwartschaft hälftig der Ex-Ehefrau zugesprochen worden sei und er seither keinen wirtschaftlichen Anspruch mehr an diesem Vermögenswert und dem möglichen zukünftigen Ertrag daraus gehabt habe.