DBG zu qualifizieren und als solche abzugsfähig. Dass die Zahlung in Form einer einmaligen Kapitalleistung erfolgt sei, liege in der Natur der Anwartschaft bzw. im Scheidungsurteil begründet. Der an die Ex-Ehefrau überwiesene Betrag von Fr. ________ sei im Zeitpunkt der Scheidung nicht Vermögensbestandteil der Eheleute gewesen, sondern sein AHV- und steuerpflichtiger Lohnbestandteil im Jahr 2018, an welchem die Ex-Ehefrau aufgrund der Zuweisung der Anwartschaft im Jahr 2013 (im Zeitpunkt, als die Ehe noch intakt war) bzw. aufgrund der Formulierung im Scheidungsurteil einen rechtlichen Anspruch gehabt habe.