Bei den Anteilen am C.________-Bond habe es sich im Zeitpunkt des Scheidungsurteils lediglich um eine Anwartschaft gehandelt und es habe sich eben im Moment der Auflösung des Güterstandes gerade kein bewertbarer Vermögenswert im Bestand der Errungenschaft fixieren lassen. Da dieser Vermögenswert bereits im Zeitpunkt der Scheidung der Ex- Ehefrau zugesprochen worden sei, könne es nicht sein, dass er die Steuerlast auf dem der Ex-Ehefrau zustehenden Ertrag tragen müsse. Die Weiterleitung der anteilsmässigen geldwerten Leistung aus dem C.________-Bond sei als Unterhaltsbeitrag an die Ex- Ehefrau nach § 22 lit. f StG und Art. 23 lit. f DBG zu qualifizieren und als solche abzugsfähig.