4. 4.1 Begründend liess der Rekurrent im Wesentlichen ausführen, die Zahlung von (gerundet) Fr. ________ an seine Ex-Ehefrau sei steuerlich zum Abzug zuzulassen. Es handle sich bei der umstrittenen Zahlung – trotz anderslautender Benennung im Scheidungsurteil – aus steuerrechtlicher Sicht nicht um eine klassische Zahlung im Sinne der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsfall. Bei den Anteilen am C.________-Bond habe es sich im Zeitpunkt des Scheidungsurteils lediglich um eine Anwartschaft gehandelt und es habe sich eben im Moment der Auflösung des Güterstandes gerade kein bewertbarer Vermögenswert im Bestand der Errungenschaft fixieren lassen.