J. Die ESTV verzichtete am 15. Januar 2021 auf die Einreichung einer Duplik und verwies auf ihre Vernehmlassung vom 4. Dezember 2020 (act. 11). K. Auf die weiteren Ausführungen in den jeweiligen Rechtsschriften wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Verwaltungsgericht erwägt: