G. Am 7. Dezember 2020 teilte das Verwaltungsgericht den Parteien mit, dass nach Kenntnisnahme der Vorbringen beider Steuerverwaltungen auf die Beiladung der früheren Ehefrau des Rekurrenten verzichtet werde (act. 7). H. Mit Replik vom 21. Dezember 2020 liess der Rekurrent am Rekurs bzw. der Beschwerde vom 29. Oktober 2020 und den gestellten Anträgen festhalten. Hinsichtlich seines Eventualantrages habe bisher weder die ESTV noch die Steuerverwaltung Stellung bezogen (act. 8). I. Die Steuerverwaltung hielt mit Duplik vom 14. Januar 2021 ebenfalls an ihren Anträgen fest und machte insbesondere Ergänzungen zum Eventualantrag des Rekurrenten (act. 10).