Es stelle sich hingegen die Frage, ob bei geschiedenen Ehegatten eine Beiladung opportun sei, zumal gegensätzliche Interessen der ehemaligen Ehegatten nicht auszuschliessen seien und die Einsichtnahme in das Steuerdossier einer anderen Person einen grossen Eingriff darstelle. Sowohl im Rahmen eines allfälligen Beizugs von Steuerakten der ehemaligen Ehefrau als auch bei einer allfälligen Beiladung sei den Voraussetzungen für die Durchbrechung des Steuergeheimnisses gemäss Art. 110 Abs. 2 DBG Rechnung zu tragen (act. 6). Urteil A 2020 14 4