Zur Begründung werde auf den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 1. Oktober 2020 verwiesen. Im Hinblick auf eine sachgerechte Beurteilung der Steuerveranlagung des Steuerpflichtigen für die Steuerperiode 2018 stehe die ESTV einem allfälligen Beizug sachdienlicher Unterlagen aus den Steuerunterlagen der ehemaligen Ehefrau des Rekurrenten nicht grundsätzlich entgegen. Es stelle sich hingegen die Frage, ob bei geschiedenen Ehegatten eine Beiladung opportun sei, zumal gegensätzliche Interessen der ehemaligen Ehegatten nicht auszuschliessen seien und die Einsichtnahme in das Steuerdossier einer anderen Person einen grossen Eingriff darstelle.