Es handle sich vorliegend nicht um einen Anwendungsfall von § 129 StG, wo etwa Mit- oder Gesamteigentumsverhältnisse zu koordinieren wären bzw. eine Auskunftspflicht einer Drittperson gegenüber der Steuerverwaltung oder dem Gericht bestehe. Die Beiladung diene mitunter auch der Verfahrensökonomie und -koordination, sodass sich nicht dasselbe Gericht mehrmals mit dem gleichen Sachverhalt auseinandersetzen müsse. Im vorliegenden Fall dürfte ein zweites Verfahren im Kanton Zug zufolge mutmasslich ausserkantonalen Wohnsitzes der früheren Ehegattin ausgeschlossen sein. Allfällige Erkenntnisse für ein anderes Veranlagungsverfahren könnten nötigenfalls auf dem Amtshilfeweg (Art. 39 Abs. 2 StHG)