E. Die Steuerverwaltung (fortan auch Rekursgegnerin) beantragte mit Vernehmlassung vom 4. Dezember 2020, der Rekurs vom 29. Oktober 2020 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Im Übrigen sei der Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2020 zu bestätigen. Unter Kostenfolgen zu Lasten des Rekurrenten. In prozessualer Hinsicht stellte die Steuerverwaltung den Antrag auf die Beiladung der früheren Ehegattin zu verzichten. Es handle sich vorliegend nicht um einen Anwendungsfall von § 129 StG, wo etwa Mit- oder Gesamteigentumsverhältnisse zu koordinieren wären bzw. eine Auskunftspflicht einer Drittperson gegenüber der Steuerverwaltung oder dem Gericht bestehe.