{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-12-13", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-14_2021-12-13.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_14_5725904a692227324825c1f1a293ecdea5a09b8364eb67b436794f666bdd308f36102e8aaa7201039c88ada36449be0cb4111a504ce8171193d837d661e38ab0?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdea5a09b8364eb67b436794f666bdd308f36102e8aaa7201039c88ada36449be0cb4111a504ce8171193d837d661e38ab0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_14", "Checksum": "6bdae55584440945e900ab3d1a6969bb"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 13.12.2021 A 2020 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons- und Gemeindesteuer / Direkte Bundessteuer 2018 (Unterhaltszahlung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:54", "Checksum": "d33605d5c089174346b7fc8ccd6df3bb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 13.12.2021 A 2020 14\nRegeste:\nKantons- und Gemeindesteuer / Direkte Bundessteuer 2018 (Unterhaltszahlung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nScheidungsnebenfolgen gelten, wurde diese doch dadurch Bestandteil des –\nzwischenzeitlich rechtskräftigen – Scheidungsurteils, womit sie ihren rein vertraglichen\nCharakter verliert.\n\n7.3 Zusammenfassend ist folglich bei der interessierenden Abwicklungszahlung – aus\nsteuerrechtlicher Sicht – von einer Leistung im Rahmen der güterrechtlichen\nAuseinandersetzung auszugehen. Als solche ist diese beim Rekurrenten nicht als\nUnterhaltszahlung zum Abzug gemäss § 30 Abs. 1 lit. c StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG\nzuzulassen.\n\n8. Nach dem Gesagten erweist sich der vorliegende Rekurs als unbegründet und ist\ndementsprechend abzuweisen. Der Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2020 betreffend\ndie Kantons- und Gemeindesteuern 2018 sowie die direkte Bundessteuer 2018 ist zu\nbestätigen.\n\n9.\n9.1 Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rekursverfahrens (§ 120 Abs. 1 StG;\nArt. 144 Abs. 1 DBG). Die Höhe der Spruchgebühr beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.–\n(§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten vor dem Verwaltungsgericht [KoV VG;\nBGS 162.12]). Vorliegend unterliegt der Rekurrent vollständig, weshalb er die gesamten\nKosten des Rekursverfahrens zu tragen hat. Die Kosten werden aufgrund des Zeit- und\nArbeitsaufwandes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie dem Streitwert (§ 1\nAbs. 2 KoV VG) auf Fr. 2'000.– festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in\ngleicher Höhe verrechnet.\n\n9.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Rekurrenten keine Parteientschädigung\nzuzusprechen (§ 120 Abs. 3 StG e contrario; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des\nBundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] e contrario). Der\nRekursgegnerin kann keine Entschädigung zugesprochen werden, da sie keine\nsteuerpflichtige Person ist (§ 120 Abs. 3 StG) und zudem in ihrem amtlichen\nWirkungskreis obsiegt (§ 28 Abs. 2a VRG).\n\nUrteil A 2020 14\n20\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Der Rekurs und die Beschwerde werden abgewiesen.\n\n2. Dem Rekurrenten wird eine Spruchgebühr von Fr. 2'000.– auferlegt, welche mit\ndem geleitsteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet wird.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim\nSchweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen\nAngelegenheiten eingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an die Vertreterin des Rekurrenten (im Doppel; mit ausführlicher\nRechtsmittelbelehrung), an die Steuerverwaltung des Kantons Zug, an die\nEidgenössische Steuerverwaltung, Bern, sowie zum Vollzug von Ziffer 2 im\nDispositiv zur Kenntnis an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.\n\nZug, 13. Dezember 2021\n\nIm Namen der\nABGABERECHTLICHEN KAMMER\nDer Vorsitzende\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nversandt am\n\nUrteil A 2020 14\n"}