{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-12-13", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-14_2021-12-13.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_14_5725904a692227324825c1f1a293ecdea5a09b8364eb67b436794f666bdd308f36102e8aaa7201039c88ada36449be0cb4111a504ce8171193d837d661e38ab0?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdea5a09b8364eb67b436794f666bdd308f36102e8aaa7201039c88ada36449be0cb4111a504ce8171193d837d661e38ab0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_14", "Checksum": "6bdae55584440945e900ab3d1a6969bb"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 13.12.2021 A 2020 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons- und Gemeindesteuer / Direkte Bundessteuer 2018 (Unterhaltszahlung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:54", "Checksum": "d33605d5c089174346b7fc8ccd6df3bb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 13.12.2021 A 2020 14\nRegeste:\nKantons- und Gemeindesteuer / Direkte Bundessteuer 2018 (Unterhaltszahlung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nHinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Ein Hinweis auf eine allfällige künftige\nZahlung im Zusammenhang mit den \"aufgeschobenen, leistungsabhängigen Zuteilungen\"\nder D.________ AG mit dem Zweck den Unterhalt der Ehefrau zu sichern, ist in Ziff. 1 der\nScheidungskonvention namentlich nicht zu finden (vgl. im Gegensatz dazu exemplarisch\nBGer 2C_285/2019 vom 9. März 2020 E. 9.6.1 f., wo eine Zahlung aus [allerdings erst\nnach dem Scheidungszeitpunkt zugeteilten] Aktienoptionen vom Bundesgericht als\nUnterhaltszahlungen verstanden wurde, der dortigen Scheidungskonvention jedoch ein\nentsprechender Hinweis unter dem Kapitel über die Unterhaltsbeiträge entnommen\nwerden konnte). Hinzu kommt, dass in Ziff. 2 der Vereinbarung verabredet wurde, dass\nder Ehefrau im Rahmen des Vorsorgeausgleichs ein Betrag von Fr. ________ zu\nüberweisen ist. Auch darin ist kein Indiz für eine Qualifikation der streitgegenständlichen\nAnwartschaft als Unterhaltszahlung zu erblicken. Vielmehr ist gestützt darauf davon\nauszugehen, dass die vereinbarten Unterhaltszahlungen (bis Ende Juni 2014) und die\nLeistungen aus der 2. Säule zur Deckung des gebührenden Unterhalts der Ex-Ehefrau\nausreichen dürften.\n\nAuch unter einer systematischen Betrachtung spricht nichts für die Annahme einer\nUnterhaltszahlung. Die infrage stehende Abrede über die hälftige Teilung der Zahlung aus\nden C.________-Bonds findet sich nämlich in Ziff. 4.2 der Scheidungskonvention und\ndamit unter dem Kapitel 4 \"güterrechtliche Auseinandersetzung\". Die konkrete\nAusgestaltung der hier interessierenden Anwartschaft lässt im Weiteren darauf schliessen,\ndass die Parteien eine Beteiligung in Anlehnung an die Errungenschaft im Blick hatten. Die\n\"aufgeschobene, bedingte Vergütung\" wurde zu einem Zeitpunkt zugesprochen (aber\neben noch nicht definitiv zugeteilt), in welchem die Ehe noch Bestand hatte. Sie hatte\nihren Ursprung also in jener Arbeitsleistung, die der Ehemann während der Ehe erbracht\nhatte.\n\nEine gesamtheitliche Betrachtungsweise lässt folglich den Schluss zu, dass Sinn und\nZweck der vereinbarten Regelung über die C.________-Bonds nicht die Sicherung des\n(gebührenden) Unterhalts der Ehefrau, sondern ihre Beteiligung an diesen, im Sinne einer\nErhöhung des Vermögens – wie dies bei der güterrechtlichen Zuweisung von\nVermögenswerten im Fokus steht – war. Es sind damit hinreichende Indizien vorhanden,\ndie auf den wirklichen Willen der Parteien im dargelegten Sinne schliessen lassen.\n\n7.2.2 Die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 18. Dezember 2013 wurde vom\nEinzelrichter des Kantonsgerichts des Kantons Zug genehmigt und in Ziff. 4.1 des\n\nUrteil A 2020 14\n18\n\nEntscheides EO 2014 7 vom 11. März 2014 (StV-act. 4) unverändert wiedergegeben.\nUnter Ziff. 3 des Scheidungsurteils wird der Ehegattin in Abgeltung ihrer güterrechtlichen\nAnsprüche ein Betrag von Fr. ________ zugesprochen. Nach dem in vorstehender E. 6\nAusgeführten konnte die Anwartschaft aus dem C.________-Bond im Zeitpunkt der\nScheidung noch gar nicht auf die Ehefrau übertragen werden. So überrascht es nicht,\ndass diese unter Ziff. 3 des Scheidungsurteils nicht aufgeführt sind. Allerdings ist dem\nEntscheid auch unter Ziff. 2, wo der Ehegattin gestützt auf Art. 125 ZGB ab 1. Januar bis\n30. Juni 2014 eine Unterhaltszahlung von monatlich Fr. ________ zugesprochen wurde,\nkein Hinweis auf weitere künftige Zahlungen zur Deckung der Lebenshaltungskosten bzw.\nzur Deckung des während der Ehe gelebten Lebensstandards zu entnehmen. Folglich\nergeben sich auch bei Betrachtung des Scheidungsurteils keine Indizien, die auf eine von\nden Parteien beabsichtigte Subsumierung des streitgegenständlichen – damals noch\nunsicheren, weil bedingten – Anspruchs unter den Titel des nachehelichen Unterhalts\nschliessen lassen. Zu berücksichtigen ist dabei ferner auch, dass die Vereinbarung über\ndie Scheidungsfolgen in der mündlichen Verhandlung mit dem Scheidungsrichter\nbesprochen – und wie zwischen den Parteien beschlossen – im Urteil festgehalten und\ngenehmigt wurde. Im Rahmen der vorliegenden Vertragsauslegung ist der wirkliche Wille\nder Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses massgeblich. Wenn der Rekurrent nun\n(im Zeitpunkt des Vollzuges der Abrede) realisiert, dass die getroffene Vereinbarung aus\nsteuerrechtlicher Sicht für ihn unvorteilhaft ist; so ändert dies nichts am seinerzeitigen\nwirklichen Willen der Parteien.\n\n7.2.3 Es ist zwar nachvollziehbar, dass – aus Sicht des Rekurrenten – die Tatsache im\nErgebnis störend ist, dass er die gesamte Steuerlast bezüglich der Auszahlung aus dem\nC.________-Bond alleine tragen muss, obwohl die Hälfte seiner Ex-Ehefrau zukommt (so\nwie dies von vornherein vereinbart worden war). Um dies zu verhindern, hätten die\nParteien unter den gegebenen Umständen jedoch mittels interner Regelung eine faire\nVerteilung der Steuerlast vereinbaren müssen. Die Bereitschaft einer solchen Regelung\nzuzustimmen, hängt natürlich von der jeweiligen Verhandlungsposition der Ehegatten ab\n(vgl. Rüdisühli/Buser, a.a.O., S. 981). Ob solches bei der Ausarbeitung der\nScheidungskonvention allenfalls gar Thema war und eventuell bewusst nicht vereinbart\nwurde, lässt sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen und ist auch nicht weiter von\nBelang. Jedenfalls kann aber ein diesbezügliches Versäumnis mittels nachträglicher\nErklärung – die streitgegenständliche Abrede sei im Sinne einer Unterhaltszahlung\nvereinbart worden – nicht nachgeholt werden. Dies muss insbesondere auch vor dem\nHintergrund der gerichtlichen Genehmigung der Vereinbarung über die\n\nUrteil A 2020 14\n19\n\n"}