{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-12-13", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-14_2021-12-13.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_14_5725904a692227324825c1f1a293ecdea5a09b8364eb67b436794f666bdd308f36102e8aaa7201039c88ada36449be0cb4111a504ce8171193d837d661e38ab0?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdea5a09b8364eb67b436794f666bdd308f36102e8aaa7201039c88ada36449be0cb4111a504ce8171193d837d661e38ab0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_14", "Checksum": "6bdae55584440945e900ab3d1a6969bb"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 13.12.2021 A 2020 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons- und Gemeindesteuer / Direkte Bundessteuer 2018 (Unterhaltszahlung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:54", "Checksum": "d33605d5c089174346b7fc8ccd6df3bb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 13.12.2021 A 2020 14\nRegeste:\nKantons- und Gemeindesteuer / Direkte Bundessteuer 2018 (Unterhaltszahlung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n7.1\n7.1.1 Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmenden\nwirklichen Willen der Parteien festzustellen (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR). Diese subjektive\nVertragsauslegung beruht auf einer Beweiswürdigung (vgl. BGE 144 III 93 E. 5.2.2; 132 III\n268 E. 2.3.2). Steht eine tatsächliche Willensübereinstimmung fest, bleibt für eine\nAuslegung nach dem Vertrauensgrundsatz kein Raum (BGE 132 III 626 E. 3.1; 128 III 70\nE. 1a; BGer 4A_50/2021 vom 6. September 2021 E. 3.2.4). Weil es sich beim wirklichen\nWillen um eine sog. innere Tatsache handelt, kann er nicht direkt bewiesen werden.\nVielmehr ist er anhand von Indizien zu ergründen (BGer 5A_927/2017 vom 8. März 2018\nE. 5.1). Insofern geht es bei der Ermittlung des Parteiwillens immer um einen im weiteren\nSinne mutmasslichen Willen. Wenn also von empirischer (oder subjektiver) Auslegung\ngesprochen werden kann, so in dem Sinne, dass hinreichende Anhaltspunkte dafür\nbestehen, um einen Schluss auf den Willen der Partei bei Abgabe der Erklärung zu\nermöglichen (Wolfgang Wiegand, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020,\nArt. 18 N 12). Der Wortlaut bildet die Grundlage, aber nicht die Grenze der Auslegung. Als\nweiteres oder ergänzendes Mittel zur Auslegung von Verträgen gilt alles, was geeignet ist,\nzur Feststellung des wirklichen Willens der Parteien bei Vertragsschluss beizutragen\n(Wiegand, a.a.O., Art. 18 N 25 f.). So ist insbesondere bei der Interpretation einzelner\nWorte und Sätze immer die Gesamtheit der vertraglichen Regelungen und das konkrete\nSinngefüge zu berücksichtigen. Es ist folglich eine systematische und ganzheitliche\nAuslegung vorzunehmen (vgl. Wiegand, a.a.O., Art. 18 N 38 mit zahlreichen Hinweisen).\nDie Auslegung hat dabei \"ex tunc\" zu erfolgen, d.h. es ist auf den Zeitpunkt des\nVertragsschlusses abzustellen. Es sind nur solche Umstände zur Auslegung\nheranzuziehen, aus denen sich Schlüsse auf die seinerzeitige Willenslage ziehen lassen\n(Wiegand, a.a.O., Art. 18 N 36).\n\n7.1.2 In Bezug auf Scheidungskonventionen hat das Bundesgericht im Zusammenhang\nmit der Abänderung von Scheidungsurteilen festgehalten, dass es sich bei der\nVereinbarung über die Scheidungsfolgen nicht um einen Vertrag im herkömmlichen Sinne\nhandle. Aufgrund der notwendigen gerichtlichen Genehmigung verliere die Vereinbarung\nüber die Scheidungsfolgen ihren vertraglichen Charakter und werde vollständiger\nBestandteil des Urteils (BGer 5A_408/2018 vom 28. November 2018 E. 5 mit zahlreichen\nHinweisen). Unter dem Titel der Erläuterung und Berichtigung eines unklaren,\n\nUrteil A 2020 14\n16\n\nwidersprüchlichen oder unvollständigen Urteils nach Art. 334 der Schweizerischen\nZivilprozessordung (ZPO; SR 272) führte das Bundesgericht in BGE 143 III 520 ferner\naus, obwohl auch bei dieser Art von Vergleich die Willensbildung primär bei den Parteien\nund nicht beim Gericht liege, sei die gerichtliche Genehmigung nach verbreiteter Meinung\neiner Erläuterung zugänglich, weil das Gericht gemäss Art. 279 ZPO den Inhalt des\nVergleichs auf Angemessenheit, Klarheit und Vollständigkeit prüfen müsse und die\nVereinbarung erst rechtsgültig sei, wenn das Gericht die Genehmigung ausgesprochen\nhabe. In einem diesbezüglichen Erläuterungsverfahren müsse sich der Richter darauf\nbeschränken, den mutmasslichen Willen der Parteien festzustellen, aufgrund dessen er\ndie Scheidungskonvention seinerzeit genehmigte. Massgeblich sei also der Parteiwille, wie\ner vom Gericht verstanden und genehmigt worden sei. Soweit sich das Bundesgericht in\nseiner früheren Rechtsprechung ohne weitere Erklärungen dahingehend geäussert habe,\ndass es bei der Erläuterung einer gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention\n\"inhaltlich um eine Vertragsauslegung gehe\" (BGer 5A_493/2011 vom 12. Dezember 2011\nE. 2), sei diese Praxis im beschriebenen Sinne zu präzisieren (E. 6.2 des erwähnten\nUrteils). Dies gilt es auch bei der nachfolgenden Auslegung der Scheidungskonvention\nvom 18. Dezember 2013 im Blick zu behalten.\n\n7.2\n7.2.1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt\nunter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der\nandere gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB einen angemessenen Betrag zu leisten. Der\ngebührende Unterhalt entspricht der Lebenshaltung, welche die Eheleute während ihres\nZusammenlebens erreicht und entsprechend ihrer Übereinkunft gepflegt und auf deren\nWeiterführung sie im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten auch nach der Scheidung\nihrer Ehe jedenfalls dann grundsätzlich Anspruch haben, wenn ihre Ehe lebensprägend\nwar (BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1; 134 III 145 E. 4). Die obere Begrenzung des\ngebührenden Unterhalts bildet in jedem Fall der während der Ehe gelebte Lebensstandard\n(BGE 141 III 465 E. 3.1; 137 III 102 E. 4.2.1.1).\n\nIn der Scheidungskonvention vom 18. Dezember 2013 (StV-act. 5) verpflichtet sich der\nRekurrent in Ziff. 1 unter dem Titel \"nachehelicher Unterhalt\" bis 31. Dezember 2013\nsämtliche Unterhaltskosten beider Ehegatten zu bezahlen. Ab 1. Januar bis 30. Juni 2014\nist die Bezahlung eines Unterhaltsbeitrags von Fr. ________ an die Ehefrau vorgesehen,\nalso bis kurz vor Eintritt des Rentenalters der am ________ 1950 geborenen Ehefrau\n(vgl. Art. 21 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Alters- und\n\nUrteil A 2020 14\n17\n\n"}