{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-12-13", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-14_2021-12-13.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_14_5725904a692227324825c1f1a293ecdea5a09b8364eb67b436794f666bdd308f36102e8aaa7201039c88ada36449be0cb4111a504ce8171193d837d661e38ab0?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdea5a09b8364eb67b436794f666bdd308f36102e8aaa7201039c88ada36449be0cb4111a504ce8171193d837d661e38ab0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_14", "Checksum": "6bdae55584440945e900ab3d1a6969bb"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 13.12.2021 A 2020 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons- und Gemeindesteuer / Direkte Bundessteuer 2018 (Unterhaltszahlung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:54", "Checksum": "d33605d5c089174346b7fc8ccd6df3bb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 13.12.2021 A 2020 14\nRegeste:\nKantons- und Gemeindesteuer / Direkte Bundessteuer 2018 (Unterhaltszahlung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\ngüterrechtliche Auseinandersetzung nicht mehr. Es kann weder hinsichtlich Aktiven noch\nPassiven neue Errungenschaft entstehen. Für die Frage, ob ein Vermögenswert zum\nAuflösungszeitpunkt besteht und damit in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu\nberücksichtigen ist, ist der Zeitpunkt des Erwerbs entscheidend. Relevant ist nämlich nur\ndas aktuelle Vermögen der Ehegatten per Stichtag, weshalb die Abgrenzung der reinen\nAnwartschaften von festen Ansprüchen von entscheidender Bedeutung ist. Es sollten\nmöglichst keine \"Ansprüche\" aufgeteilt werden, über die der Berechtigte noch gar nicht\nselbst verfügen kann und die er möglicherweise nie realisieren wird. Ob bzw. wann der\neinzelne Erwerb realisiert wird, richtet sich nach dem jeweils infrage stehenden\nErwerbstatbestand (Althaus/Bohnenblust, Der massgebliche Wert in der güterrechtlichen\nAuseinandersetzung, FamPra 2020, S. 671 ff. mit Hinweisen).\n\n6.3 Die Zuteilung (im Kontext der Mitarbeiterbeteiligungen: sog. Granting) der\nstreitgegenständlichen C.________-Bonds erfolgte am 15. März 2013 (vgl. Rek-act. 5\nS. 4), damit unbestrittenermassen vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Jahr\n2014 (vgl. StV-act. 4 und 5).\n\nSofern kein Trigger-Ereignis eintritt, werden die C.________-Zuteilungen (im Fall des\nRekurrenten) nach Ablauf von fünf Jahren vollständig übertragen (im Kontext der\nMitarbeiterbeteiligungen: sog. Vesting). Gemäss Geschäftsbericht 2013 sowie\nGeschäftsbericht 2018 der D.________ AG fallen darunter sog. Viability-Ereignisse (wenn\ndie FINMA das Unternehmen darüber informiert, dass C.________-Zuteilungen\nabgeschrieben werden müssen, um eine Insolvenz, einen Konkurs oder einen\nZahlungsausfall zu verhindern, oder bei Zusage einer ausserordentlichen Unterstützung\ndes öffentlichen Sektors), das Unterschreiten einer bestimmten Kernkapitalquote oder (in\nder Regel) die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie andere Umstände\n(Geschäftsbericht 2013, S. 357; Geschäftsbericht 2018, S. 223). Bei den bis Januar 2015\ngewährten Zuteilungen werden jährlich Zinsen ausbezahlt, sofern die D.________ AG im\nVorjahr einen bereinigten Vorsteuergewinn erwirtschaftet hat. Bei Zuteilungen, die seit\nFebruar 2015 gewährt wurden, werden die Zinsen nach Ermessen der D.________ AG\nausbezahlt (Geschäftsbericht 2018, S. 223).\n\nDie konkrete Ausgestaltung dieser \"variablen Vergütung\" lässt den Schluss zu, dass der\nArbeitnehmer während der Sperrfrist bzw. Vesting-Periode von fünf Jahren noch nicht\nüber die Beteiligungen/Anwartschaften verfügen und diese auch wieder verlieren kann.\nExemplarisch ist etwa nicht von einem pro rata temporis-Anspruch des Rekurrenten im\n\nUrteil A 2020 14\n14\n\nFall einer Kündigung vor Ablauf der fünfjährigen Sperrfrist auszugehen. Der Zeitpunkt der\nÜbertragung bzw. des Rechtserwerbs, in welchem sämtliche (Suspensiv-)Bedingungen\nerfüllt waren, fällt vorliegend auf den 1. März 2018 (vgl. Beiblatt zum Lohnausweis 2018,\n\"im bescheinigten Zeitraum ausbezahlte Cash-Anwartschaften\"; Rek-act. 5 S. 4). Der\ndefinitive Rechtserwerb erfolgte damit erst nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung.\n\nDaraus folgt, dass die blosse Anwartschaft auf die unechte Mitarbeiterbeteiligung bzw. auf\ndie Gratifikation (sowie auf allfällige Zinszahlungen daraus) im Jahr 2014, das heisst im\nZeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung, noch gar nicht auf die damalige\nEhefrau übertragen werden konnte, da deren spätere Zuteilung (unter anderem) davon\nabhängig war, dass der Rekurrent im März 2018 noch bei der D.________ AG tätig sein\nwürde. Wie auch der Rekurrent im Übrigen selbst geltend macht, war im Zeitpunkt der\nScheidung bzw. der güterrechtlichen Auseinandersetzung weder eine Aufteilung noch eine\nAuszahlung oder eine definitive Bewertung der Anteile am C.________-Bond möglich\n(act. 1 S. 3). Der Rekurrent konnte in jenem Zeitpunkt noch gar nicht selbst über den\nentsprechenden \"Anspruch\" verfügen. Der Ehefrau stand mit anderen Worten zum\nZeitpunkt der Scheidung gegenüber der D.________ AG kein Anspruch auf Übertragung\nder Anwartschaften aus dem variablen Vergütungsplan (C.________) zu (vgl. in diesem\nSinne auch BGer 2C_285/2019 vom 9. März 2020 E. 6; Rüdisühli/Buser, Steuerrechtliche\nStolpersteine bei der Redaktion von Scheidungskonventionen im Hinblick auf vorhandene\nMitarbeiterbeteiligungen, FamPra 2020, S. 988). Da sowohl bei unechten\nMitarbeiterbeteiligungen als auch bei derart ausgestalteten Gratifikationen die\nBesteuerung mit dem Realisationszeitpunkt zusammenfällt und der gesamte Betrag der\nBesteuerung unterliegt (vgl. vorne E. 5.2 und 5.3), muss sich der Rekurrent die gesamte\nAuszahlung aus den hier interessierenden C.________-Zuteilungen (Fr. ________\nzuzüglich Zinszahlungen) aus steuerrechtlicher Sicht als Einkommen anrechnen lassen.\nDer Eventualantrag des Steuerpflichtigen ist dementsprechend von vornherein\nabzuweisen.\n\n7. Auch wenn die streitgegenständliche Anwartschaft im Zeitpunkt der\ngüterrechtlichen Auseinandersetzung nach dem Gesagten nicht auf die damalige Ehefrau\nübertragen werden konnte, stand es den Parteien selbstverständlich frei, im Rahmen der\nScheidungskonvention eine künftige Beteiligung der Ehefrau an einer allfälligen Zahlung\naus dem C.________-Bond zu vereinbaren. Ob es sich bei der daraus folgenden\nAbwicklungszahlung aus steuerrechtlicher Sicht um (abzugsberechtigten) nachehelichen\nUnterhalt oder um eine Leistung im Zusammenhang mit der güterrechtlichen\n\nUrteil A 2020 14\n15\n\nAuseinandersetzung handelt, ist mittels Auslegung der Scheidungskonvention zu ermitteln\n(vgl. BGer 2C_285/2019 vom 9. März 2020 E. 7 und E. 9).\n\n"}