{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-12-13", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-14_2021-12-13.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_14_5725904a692227324825c1f1a293ecdea5a09b8364eb67b436794f666bdd308f36102e8aaa7201039c88ada36449be0cb4111a504ce8171193d837d661e38ab0?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdea5a09b8364eb67b436794f666bdd308f36102e8aaa7201039c88ada36449be0cb4111a504ce8171193d837d661e38ab0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_14", "Checksum": "6bdae55584440945e900ab3d1a6969bb"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 13.12.2021 A 2020 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons- und Gemeindesteuer / Direkte Bundessteuer 2018 (Unterhaltszahlung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:54", "Checksum": "d33605d5c089174346b7fc8ccd6df3bb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 13.12.2021 A 2020 14\nRegeste:\nKantons- und Gemeindesteuer / Direkte Bundessteuer 2018 (Unterhaltszahlung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nwelche die steuerpflichtige Person keinen Rechtsanspruch hat (wie Gratifikationen, Boni,\nExtraprämien, Gewinnanteile, Sondervergütungen für das Erreichen besonderer Ziele),\nrealisiert der Arbeitnehmer erst dann, wenn die Zulagen zahlenmässig konkretisierbar sind\nund der Fälligkeitstermin bekannt ist; andernfalls fehlt es an einer tatsächlichen\nVerfügbarkeit. Diese Voraussetzungen gelten auch dann, wenn der Arbeitgeber dem\nArbeitnehmer die Auszahlung einer solchen Zulage im Grundsatz nach zugesichert hat. Es\nspielt dabei keine Rolle, in welchen Zeitraum die abgegoltene Arbeitsleistung fällt\n(Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 41 N 37 f., mit Hinweisen).\n\n6.\n6.1 Gemäss dem von der Rekursgegnerin zitierten Geschäftsbericht 2019 verfolgt die\nD.________ AG einen gesamtheitlichen Vergütungsansatz (Geschäftsberichte der\nD.________ AG sind im Internet abrufbar unter: ________). Dieser setzt sich aus der fixen\nVergütung (Grundgehalt und gegebenenfalls rollenbasierte Zulage), den\nleistungsabhängigen Zuteilungen sowie den Vorsorge- und Nebenleistungen zusammen.\nDen \"C.________\" ordnet die D.________ AG den leistungsabhängigen Zuteilungen zu\n(Geschäftsbericht 2019, S. 280 und S. 294). Selbiges lässt sich sowohl aus dem\nGeschäftsbericht 2013 als auch aus dem Geschäftsbericht 2018 entnehmen. So können\ngemäss Geschäftsbericht 2013 die meisten regulären Mitarbeiter eine jährliche\nermessensbasierte leistungsabhängige Vergütung erhalten. Deren Höhe hängt vom\nKonzernergebnis, dem Ergebnis des Unternehmensbereichs, in dem der Mitarbeiter tätig\nist, sowie von der individuellen Leistung des Mitarbeiters ab und liegt vollumfänglich im\nErmessen des Unternehmens. Um sicherzustellen, dass die Mitarbeiter auf die\nlängerfristige Profitabilität des Unternehmens fokussiert sind, wird ein erheblicher Teil ihrer\nleistungsabhängigen Zuteilungen bis zu fünf Jahre aufgeschoben, falls ihre\nGesamtvergütung 300'000.– Fr./USD überschreitet (Geschäftsbericht 2013, S. 350). Der\nobligatorische Plan umfasst auch Vorkehrungen, die es der D.________ AG ermöglichen,\nden gesperrten aufgeschobenen Anteil der Vergütung in Teilen oder als Ganzes verfallen\nzu lassen, beispielsweise wenn ein Mitarbeiter bestimmte nachteilige Handlungen vollzieht\noder in den meisten Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird\n(Geschäftsbericht 2013, S. 357). Der Aufschub eines Teils der jährlichen variablen\nVergütung erfolgt gemäss Geschäftsbericht 2018 zur Stärkung der Kultur, des\nRisikomanagementansatzes und der nachhaltigen Performance. Der C.________ bringt\ndie Interessen der Mitarbeiter mit den Interessen der Inhaber von Schuldpapieren in\nEinklang. Um zudem eine nachhaltige Performance zu fördern, enthalten die\nKomponenten der aufgeschobenen Vergütungen Malus-Bedingungen. Diese erlauben es\n\nUrteil A 2020 14\n12\n\ndem Unternehmen, nicht übertragene aufgeschobene Zuteilungen unter bestimmten\nUmständen verfallen zu lassen, zum Beispiel bei ungenügender Performance\n(Geschäftsbericht 2018, S. 380). Die bis zum Januar 2015 gewährten Zuteilungen aus\ndem C.________ berechtigen zum Bezug eines Barbetrags zum Zeitpunkt der\nÜbertragung. Seit Februar 2015 erfolgen die Zuteilungen aus dem C.________ in Form\nvon Anwartschaften auf als zusätzliches Kernkapital (AT1) anrechenbare\nKapitalinstrumente. Nach Ermessen der D.________ AG kann die Übertragung entweder\nin Form einer Barauszahlung oder eines marktfähigen AT1-Kapitalinstruments mit\nunbegrenzter Laufzeit geschehen. Die C.________-Zuteilungen werden nach Ablauf von\nfünf Jahren (beziehungsweise sieben Jahren im Fall von britischen Senior-Management-\nFunktionen) vollständig übertragen, sofern kein Trigger-Ereignis eintritt (Geschäftsbericht\n2018, S. 222 f. und S. 384).\n\nZum zusätzlichen Kernkapital (\"Additional Tier 1, AT1\") im Sinne von Art. 27 der\nVerordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser\n(ERV; SR 952.03) gehören Kapitalinstrumente, die in der Bilanz zwar Fremdkapital\ndarstellen, aber auch dazu dienen können, Verluste aufzufangen\n(vgl. https://www.finma.ch/de/\nbewilligung/banken-und-wertpapierhäuser/bewilligungsaenderung/bewilligungs-und-\ngenehmigungspflichten/kapitalinstrumente/, besucht am 15. November 2021).\n\nMit den C.________-Bonds erfolgt damit keine Beteiligung (weder direkt noch indirekt) am\nEigenkapital der D.________ AG als Arbeitgeberin. Die \"aufgeschobene Vergütung\"\nrichtet sich bei Zuteilungen bis 2015 auf eine Bargeldzahlung und danach auf\nBargeldzahlungen oder Übertragungen von marktfähigen AT1-Kapitalinstrumenten. Es\nhandelt sich damit um keine echte Mitarbeiterbeteiligung (vgl. vorne E. 5.1 und 5.2).\nVorliegend kann allerdings offen bleiben, ob es sich um eine unechte\nMitarbeiterbeteiligung – wie dies der Rekurrent geltend macht – oder etwa um eine (echte)\nGratifikation handelt (oder um eine Kombination beider Varianten). So oder anders sind\ndie rechtlichen Konsequenzen – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – dieselben.\n\n6.2 Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung werden Errungenschaft und\nEigengut jedes Ehegatten nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des\nGüterstandes – vorliegend Rechtshängigkeit des Scheidungsbegehrens – ausgeschieden\n(vgl. Art. 204 ZGB). Der Auflösungszeitpunkt bestimmt den Vermögensbestand. Danach\nbeeinflussen Veränderungen im Bestand des Vermögens eines Ehegatten die\n\nUrteil A 2020 14\n13\n\n"}