{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-12-13", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-14_2021-12-13.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_14_5725904a692227324825c1f1a293ecdea5a09b8364eb67b436794f666bdd308f36102e8aaa7201039c88ada36449be0cb4111a504ce8171193d837d661e38ab0?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdea5a09b8364eb67b436794f666bdd308f36102e8aaa7201039c88ada36449be0cb4111a504ce8171193d837d661e38ab0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_14", "Checksum": "6bdae55584440945e900ab3d1a6969bb"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 13.12.2021 A 2020 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons- und Gemeindesteuer / Direkte Bundessteuer 2018 (Unterhaltszahlung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:54", "Checksum": "d33605d5c089174346b7fc8ccd6df3bb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 13.12.2021 A 2020 14\nRegeste:\nKantons- und Gemeindesteuer / Direkte Bundessteuer 2018 (Unterhaltszahlung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nZuteilungen werden nach Ablauf von fünf Jahren beziehungsweise von bis zu sieben\nJahren im Fall von britischen Senior-Management-Funktionen vollständig übertragen,\nsofern kein Trigger-Ereignis eintritt. (...) Zinszahlungen aus C.________-Zuteilungen\nerfolgen nach Ermessen von D.________. (...) Die Zuteilungen verfallen in der Regel bei\nfreiwilliger Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der D.________ und unter bestimmten\nanderen Umständen.\" Hier seien sehr viele spekulative bzw. unsichere Punkte\nauszumachen, womit keineswegs ein definitiver Anspruch abzuleiten sei. Doch selbst\nwenn, erscheine es für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit bzw. des\nVermögenssteuercharakters vorliegend ohnehin unerheblich, von wessen Herkunft die\nMittel seien, also Optionen, Aktien oder Bonds, also sog. Obligationen. Tatsache bleibe,\ndass die Gelder bzw. die Ansprüche im Rahmen der güterrechtlichen Abgeltungen zu\nleisten gewesen und daher nicht abzugsfähig seien. Dass der Rekurrent die Bond-\nAuszahlung als Obligation und somit als Einkommen gemäss § 19 Abs. 1 lit. b StG bzw.\nArt. 20 Abs. 1 lit. b DBG zu versteuern habe, ergehe schon aus dem Gesetz. Wiederum\nsei es sachlogisch, dass diese Auszahlung in den Folgejahren, sofern noch vorhanden,\nauf kantonaler Ebene im Vermögen zu versteuern sei. Wäre die Zahlung an die Ehegattin\naus einer anderen Quelle, also dem bestehenden Vermögen ohne die künftige (im\nScheidungszeitpunkt und darüber hinaus unsichere) Bond-Zahlung, alimentiert worden,\nhätte er diese nicht versteuern müssen (§ 38 ff. StG). Es sei im Scheidungszeitpunkt\nohnehin nicht sicher gewesen, dass der Rekurrent im Auszahlungszeitpunkt bedacht\nwerde. Hätte er vorher gekündigt, wäre auch der Anspruch voraussichtlich entfallen\n(act. 10).\n\n5.\n5.1 Echte Mitarbeiterbeteiligungen beteiligen den Mitarbeitenden im Ergebnis am\nEigenkapital des Arbeitgebers. Die Beteiligung kann dabei direkt mittels Einräumung von\nBeteiligungspapieren erfolgen oder indirekt mittels Einräumung von Optionen oder\nAnwartschaften zum Bezug von Beteiligungspapieren (Kreisschreiben der ESTV Nr. 37,\nBesteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen vom 22. Juli 2013, Ziff. 2.3.1 [nachfolgend\nzitiert: KS ESTV Nr. 37]; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG,\n3. Aufl. 2016, Art. 17a N 2 ff.).\n\n5.2 Als unechte Mitarbeiterbeteiligungen gelten eigenkapital- bzw.\naktienkursbezogene Anreizsysteme, welche dem Mitarbeitenden im Ergebnis keine\nBeteiligung am Eigenkapital des Arbeitgebers, sondern in der Regel nur eine Geldleistung\nin Aussicht stellen, welche sich an der Wertentwicklung des Basistitels orientiert. Mit\n\nUrteil A 2020 14\n10\n\nunechten Mitarbeiterbeteiligungen wird weder direkt (mittels Anteilsrechten) noch indirekt\n(mittels Optionen) der Erwerb von Beteiligungen an der Arbeitgeberin (oder\nKonzerngesellschaft) bezweckt. Es wird eigentlich nur die Höhe eines künftigen Bonus\nz.B. an die Aktienkurssteigerung oder die Dividendenrendite geknüpft. Weil diese\nInstrumente dem Mitarbeitenden regelmässig keine weiteren Rechte (wie Stimm- und\nDividendenrechte) einräumen, gelten die unechten Mitarbeiterbeteiligungen bis zu ihrer\nRealisation steuerlich als blosse Anwartschaften (KS ESTV Nr. 37, Ziff. 2.3.2;\nRichner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 17a N 7). Als solche sind sie gemäss Art. 17c\nDBG im Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerbar. Gemeint ist damit der Zeitpunkt des\nForderungserwerbs, also jener Zeitpunkt, in dem der Mitarbeiter einen definitiven\nAnspruch auf die Geldleistung erhält (verbindliche Zusage des Arbeitgebers, einen\nziffermässig bestimmten Betrag zu bezahlen). Häufig wird dies mit dem Zeitpunkt der\neffektiven Zahlung zusammenfallen. Die Bargeldabfindung entspricht dabei der\nsteuerpflichtigen Einkunft (für einen steuerfreien Kapitalgewinn bleibt kein Platz;\nRichner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 17c N 1 ff.).\n\n5.3 Bei einer Gratifikation im Sinne von Art. 322d OR handelt es sich um eine\nausserordentliche Zulage, die zum Lohn hinzutritt und bei bestimmten Anlässen\nausgerichtet wird. Sie hängt immer in einem gewissen Masse vom Willen des Arbeitgebers\nab. Um den Charakter einer Sondervergütung zu wahren, darf eine Gratifikation neben\ndem Lohn nur eine zweitrangige Bedeutung haben (BGE 131 III 615 E. 5.2; BGE 129 III\n276 E. 2.1). Sobald der eigentliche Lohn ein Mass erreicht, das die wirtschaftliche Existenz\ndes Arbeitnehmers bei Weitem gewährleistet bzw. seine Lebenshaltungskosten erheblich\nübersteigt, bildet die Höhe der Gratifikation im Verhältnis zum Lohn jedoch kein taugliches\nKriterium mehr, um über den Lohncharakter der Sondervergütung zu entscheiden. Bei\nderartigen Einkommensverhältnissen, lässt sich ein Eingriff in die Privatautonomie der\nParteien durch ein entsprechendes Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers nicht legitimieren\n(BGE 139 III 155 E. 5.3; BGer 4A_721/2012 vom 16. Mai 2013 E. 3, je mit Hinweisen).\n\nAus steuerrechtlicher Sicht sind grundsätzlich nur unbedingte Leistungsansprüche als\nrealisiertes Einkommen zu betrachten. Bei aufschiebend (suspensiv) bedingten\nRechtsgeschäften bleibt deshalb der Erwerb von Einkommen bis zum Eintritt eines\nkünftigen Ereignisses in der Schwebe, sodass der Einkommenszufluss erst in dem\nZeitpunkt erfolgt, in welchem der Schwebezustand wegfällt und feststeht, dass der\nEmpfänger das fragliche Einkommen ohne weitere Gegenleistung behalten kann\n(Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 41 N 30). Zulagen zum Normallohn, auf\n\nUrteil A 2020 14\n11\n\n"}