{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-12-13", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-14_2021-12-13.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_14_5725904a692227324825c1f1a293ecdea5a09b8364eb67b436794f666bdd308f36102e8aaa7201039c88ada36449be0cb4111a504ce8171193d837d661e38ab0?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdea5a09b8364eb67b436794f666bdd308f36102e8aaa7201039c88ada36449be0cb4111a504ce8171193d837d661e38ab0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_14", "Checksum": "6bdae55584440945e900ab3d1a6969bb"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 13.12.2021 A 2020 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons- und Gemeindesteuer / Direkte Bundessteuer 2018 (Unterhaltszahlung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:54", "Checksum": "d33605d5c089174346b7fc8ccd6df3bb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 13.12.2021 A 2020 14\nRegeste:\nKantons- und Gemeindesteuer / Direkte Bundessteuer 2018 (Unterhaltszahlung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n4.2 Die Steuerverwaltung erklärte vernehmlassend, es werde darauf verzichtet, das\nder streitgegenständlichen Zahlung zugrundeliegende Finanzinstrument (C.________-\nBond) rechtlich zu würdigen. Die Stellungnahme konzentriere sich darauf zu\nunterscheiden, ob es sich dabei gemäss Scheidungsurteil vom 11. März 2014 um\nUnterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehepartner oder um Verpflichtungen aus der\ngüterrechtlichen Auseinandersetzung handle. Tilge der leistende Ehegatte durch\nwiederkehrende Zahlungen ratenweise eine güterrechtliche Forderung, seien diese\nZahlungen trotz ihrer Periodizität nicht Unterhaltsbeiträge. Sämtliche auf einer\ngüterrechtlichen Auseinandersetzung beruhenden Leistungen an den begünstigten\nEhegatten seien steuerfreie Einkünfte, da es sich beim Vermögensanfall beim einzelnen\nEhegatten nur um eine Vermögensumlagerung innerhalb der als Einheit besteuerten\nehelichen Gemeinschaft handle. Es finde kein Vermögenszufluss von aussen statt\n(Reinvermögenszuflusstheorie). Dabei spiele es keine Rolle, ob ein gesetzlicher oder ein\nvertraglicher Güterstand aufgelöst werde, wie auch unmassgeblich sei, welcher\nRechtsgrund zur Auflösung des betreffenden Güterstandes geführt habe. Zum Einwand\nder falschen Bezeichnung im Scheidungsurteil sei festzuhalten, dass sich die Eheleute in\nder dem Urteil zugrundeliegenden Scheidungskonvention vom 18. Dezember 2013\ndarüber geeinigt hatten, welche Beträge Unterhaltszahlungen seien und wie lange diese\nzu leisten (gewesen) seien. Dafür würden auch die klar festgelegten monatlichen\nUnterhaltszahlungen an die Ex-Ehefrau bis zu deren Eintritt ins Rentenalter sprechen.\nGenauso sei festgelegt worden, welche Beiträge im Rahmen der güterrechtlichen\nAuseinandersetzung zu leisten seien, wissend darum, dass gewisse Beträge aufgrund der\nSperrwirkung und der möglichen Wertschwankungen erst zu einem späteren Zeitpunkt,\nnämlich dem der Auszahlung, genau festgelegt werden könnten. Die Steuerverwaltung\nhabe sich bei der Beurteilung, ob es sich um güterrechtliche Ausgleichszahlungen oder\num Unterhaltszahlungen an die geschiedene Ehefrau handle, auf das längst rechtskräftige\nScheidungsurteil vom 11. März 2014 gestützt, da anderweitige Zahlungsvereinbarungen\nnicht vorliegen würden. Es sei nur schwer erklärbar, dass die Eheleute sowohl eine\nScheidungskonvention aufgesetzt wie auch ein darauf basierendes Urteil akzeptiert\n\nUrteil A 2020 14\n8\n\nhätten, die beide nicht ihrem übereinstimmenden Parteiwillen entsprochen hätten. Weiter\nwäre keine steuerliche Abzugsfähigkeit gegeben, selbst wenn die Zahlung nicht im\nRahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung erfolgt wäre. Aufgrund des von der\nSteuervertreterin zitierten BGE 125 II 183 sei noch nichts dazu gesagt, ob auch beide\nFormen – Rente oder Kapitalleistung – steuerlich abziehbar seien. Gelte der\nUnterhaltspflichtige die Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt durch eine Kapitalzahlung\nab, falle diese Leistung unter die einkommenssteuerfreien Leistungen in Erfüllung\nfamilienrechtlicher Verpflichtungen gemäss Art. 24 lit. e DBG. Für die Kantons- und\nGemeindesteuern halte § 8 der Verordnung zum Steuergesetz (VO StG; BGS 632.11)\nausdrücklich fest, dass Unterhaltsbeiträge in Form von Kapitalleistungen bei der\nempfangenden Person steuerfrei und bei der leistenden Person nicht abzugsfähig seien\n(act. 5).\n\nZum Eventualantrag hielt die Steuerverwaltung am 14. Januar 2021 insbesondere fest,\ngemäss Scheidungsurteil Ziff. 4.1 (unter Bezugnahme auf die Scheidungskonvention\nZiff. 4.2) seien nur Optionen und Aktien anteilig direkt als Abgeltung der güterrechtlichen\nAuseinandersetzung übertragen worden. Konkret und sofort sei vereinbart worden, der\nEhegattin die Hälfte sämtlicher Rechte an den gesperrten Optionen und Aktien aus dem\nMitarbeiterbeteiligungsprogramm \"E.________\" zu übertragen. Weitere 8'909 freie Aktien\nseien gemäss Scheidungsurteil bzw. Scheidungskonvention innert 20 Tagen nach\nRechtskraft des Scheidungsurteils ins Eigentum der Ehegattin zu übertragen gewesen.\nVon weiteren 16'109 gesperrten Aktien sei ein spezifischer Fahrplan aufgestellt worden,\ndass diese jeweils innert zehn Tagen nach Freigabe in Abgeltung der güterrechtlichen\nAnsprüche an die Ehegattin zu übertragen gewesen seien, dies jeweils per 1. März der\nJahre 2014, 2015 sowie 2016. Bezüglich der streitgegenständlichen C.________-Bonds\nder Arbeitgeberin D.________ AG werde lediglich darauf hingewiesen, dass diese\n\"innerhalb von 20 Tagen nach Auszahlung\" zur Hälfte an die Ehegattin auszubezahlen\nseien. Ein genauer Zeitpunkt oder eine anderweitige Verbindlichkeit lasse sich aus dem\nWortlaut hingegen nicht ableiten. Aus dem Geschäftsbericht der D.________ AG von 2019\nwerde der C.________ (\"C.________\") auf Seite 520 wie folgt beschrieben: \"Der\nC.________ ist ein obligatorischer Plan für aufgeschobene Vergütungen für alle\nMitarbeiter mit einer jährlichen Gesamtvergütung von über 300'000.– Fr./USD. Die\nZuteilungen aus dem C.________ erfolgen in Form von Anwartschaften auf als\nzusätzliches Kernkapital (AT1) anrechenbare Kapitalinstrumente. Nach Ermessen von\nD.________ kann die Übertragung entweder in Form einer Barzahlung oder eines\nmarktfähigen AT1-Kapitalinstruments mit unbegrenzter Laufzeit erfolgen. Die C.________-\n\nUrteil A 2020 14\n9\n\n"}