{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-12-13", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-14_2021-12-13.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_14_5725904a692227324825c1f1a293ecdea5a09b8364eb67b436794f666bdd308f36102e8aaa7201039c88ada36449be0cb4111a504ce8171193d837d661e38ab0?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdea5a09b8364eb67b436794f666bdd308f36102e8aaa7201039c88ada36449be0cb4111a504ce8171193d837d661e38ab0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_14", "Checksum": "6bdae55584440945e900ab3d1a6969bb"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 13.12.2021 A 2020 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons- und Gemeindesteuer / Direkte Bundessteuer 2018 (Unterhaltszahlung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:54", "Checksum": "d33605d5c089174346b7fc8ccd6df3bb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 13.12.2021 A 2020 14\nRegeste:\nKantons- und Gemeindesteuer / Direkte Bundessteuer 2018 (Unterhaltszahlung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n3. Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Steuerpflichtige die Einkünfte aus dem\n\"C.________-Bond\" vollumfänglich als Einkommen anrechnen lassen muss.\n\nUrteil A 2020 14\n6\n\n4.\n4.1 Begründend liess der Rekurrent im Wesentlichen ausführen, die Zahlung von\n(gerundet) Fr. ________ an seine Ex-Ehefrau sei steuerlich zum Abzug zuzulassen. Es\nhandle sich bei der umstrittenen Zahlung – trotz anderslautender Benennung im\nScheidungsurteil – aus steuerrechtlicher Sicht nicht um eine klassische Zahlung im Sinne\nder güterrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsfall. Bei den Anteilen am\nC.________-Bond habe es sich im Zeitpunkt des Scheidungsurteils lediglich um eine\nAnwartschaft gehandelt und es habe sich eben im Moment der Auflösung des\nGüterstandes gerade kein bewertbarer Vermögenswert im Bestand der Errungenschaft\nfixieren lassen. Da dieser Vermögenswert bereits im Zeitpunkt der Scheidung der Ex-\nEhefrau zugesprochen worden sei, könne es nicht sein, dass er die Steuerlast auf dem der\nEx-Ehefrau zustehenden Ertrag tragen müsse. Die Weiterleitung der anteilsmässigen\ngeldwerten Leistung aus dem C.________-Bond sei als Unterhaltsbeitrag an die Ex-\nEhefrau nach § 22 lit. f StG und Art. 23 lit. f DBG zu qualifizieren und als solche\nabzugsfähig. Dass die Zahlung in Form einer einmaligen Kapitalleistung erfolgt sei, liege in\nder Natur der Anwartschaft bzw. im Scheidungsurteil begründet. Der an die Ex-Ehefrau\nüberwiesene Betrag von Fr. ________ sei im Zeitpunkt der Scheidung nicht\nVermögensbestandteil der Eheleute gewesen, sondern sein AHV- und steuerpflichtiger\nLohnbestandteil im Jahr 2018, an welchem die Ex-Ehefrau aufgrund der Zuweisung der\nAnwartschaft im Jahr 2013 (im Zeitpunkt, als die Ehe noch intakt war) bzw. aufgrund der\nFormulierung im Scheidungsurteil einen rechtlichen Anspruch gehabt habe. Im Sinne des\nEventualantrags sei zu berücksichtigen, dass aufgrund des Scheidungsurteils die\numstrittene C.________-Cash-Anwartschaft hälftig der Ex-Ehefrau zugesprochen worden\nsei und er seither keinen wirtschaftlichen Anspruch mehr an diesem Vermögenswert und\ndem möglichen zukünftigen Ertrag daraus gehabt habe. Ihm habe daher aus\nsteuerrechtlicher Sicht der der Ex-Ehefrau zustehende Anteil der Anwartschaft weder\nwährend der Sperrfrist (Vermögenssteuerwert Null in den Steuerjahren 2014 ff.) noch im\nZeitpunkt der Barauszahlung gehört. Dass er die Barauszahlung (50 % an der\nC.________-Cash-Anwartschaft) vereinnahmt habe, liege ausschliesslich in seinem\nehemaligen Anstellungsverhältnis mit der D.________ AG begründet. Daraus folge, dass\ndie vereinnahmte Barauszahlung von insgesamt Fr. ________ lediglich im Umfang von\nFr. ________ sein steuerbares Einkommen darstelle. Folglich sei der steuerbare Nettolohn\ngemäss Deklaration in der Steuererklärung 2018 im Sinne des Eventualantrags von\nFr. ________ auf Fr. ________ zu reduzieren und entsprechend der\nUnterhaltskostenabzug von Fr. ________ zu streichen (act. 1).\n\nUrteil A 2020 14\n7\n\nReplizierend liess er ergänzen, die Kantone seien insbesondere frei, die\nUnterhaltsbeiträge auf die laufenden Beiträge zu beschränken oder hierunter auch\nKapitalzahlungen zu subsummieren. Das Bundesgericht habe diese Frage explizit offen\ngelassen (BGE 125 II 183). Daraus folge, dass es für die Besteuerung keine Rolle spielen\nkönne, ob die Unterhaltszahlungen periodisch in Form einer Rente oder als\nKapitalabfindung geleistet würden (act. 8).\n\n"}