{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-12-13", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-14_2021-12-13.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_14_5725904a692227324825c1f1a293ecdea5a09b8364eb67b436794f666bdd308f36102e8aaa7201039c88ada36449be0cb4111a504ce8171193d837d661e38ab0?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdea5a09b8364eb67b436794f666bdd308f36102e8aaa7201039c88ada36449be0cb4111a504ce8171193d837d661e38ab0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_14", "Checksum": "6bdae55584440945e900ab3d1a6969bb"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 13.12.2021 A 2020 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons- und Gemeindesteuer / Direkte Bundessteuer 2018 (Unterhaltszahlung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:54", "Checksum": "d33605d5c089174346b7fc8ccd6df3bb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 13.12.2021 A 2020 14\nRegeste:\nKantons- und Gemeindesteuer / Direkte Bundessteuer 2018 (Unterhaltszahlung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nF. Die ESTV liess sich am 4. Dezember 2020 ebenfalls vernehmen und stellte\nhinsichtlich der direkten Bundessteuer den Antrag auf vollumfängliche Abweisung der\nBeschwerde unter Kostenfolge. Hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern äussere sie\nsich praxisgemäss nur in Belangen, die mit dem Steuerharmonisierungsgesetz in\nWiderspruch stünden. Vorliegend seien keine diesbezüglichen Anmerkungen angezeigt.\nZur Begründung werde auf den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom\n1. Oktober 2020 verwiesen. Im Hinblick auf eine sachgerechte Beurteilung der\nSteuerveranlagung des Steuerpflichtigen für die Steuerperiode 2018 stehe die ESTV\neinem allfälligen Beizug sachdienlicher Unterlagen aus den Steuerunterlagen der\nehemaligen Ehefrau des Rekurrenten nicht grundsätzlich entgegen. Es stelle sich\nhingegen die Frage, ob bei geschiedenen Ehegatten eine Beiladung opportun sei, zumal\ngegensätzliche Interessen der ehemaligen Ehegatten nicht auszuschliessen seien und die\nEinsichtnahme in das Steuerdossier einer anderen Person einen grossen Eingriff darstelle.\nSowohl im Rahmen eines allfälligen Beizugs von Steuerakten der ehemaligen Ehefrau als\nauch bei einer allfälligen Beiladung sei den Voraussetzungen für die Durchbrechung des\nSteuergeheimnisses gemäss Art. 110 Abs. 2 DBG Rechnung zu tragen (act. 6).\n\nUrteil A 2020 14\n4\n\nG. Am 7. Dezember 2020 teilte das Verwaltungsgericht den Parteien mit, dass nach\nKenntnisnahme der Vorbringen beider Steuerverwaltungen auf die Beiladung der früheren\nEhefrau des Rekurrenten verzichtet werde (act. 7).\n\nH. Mit Replik vom 21. Dezember 2020 liess der Rekurrent am Rekurs bzw. der\nBeschwerde vom 29. Oktober 2020 und den gestellten Anträgen festhalten. Hinsichtlich\nseines Eventualantrages habe bisher weder die ESTV noch die Steuerverwaltung Stellung\nbezogen (act. 8).\n\nI. Die Steuerverwaltung hielt mit Duplik vom 14. Januar 2021 ebenfalls an ihren\nAnträgen fest und machte insbesondere Ergänzungen zum Eventualantrag des\nRekurrenten (act. 10).\n\nJ. Die ESTV verzichtete am 15. Januar 2021 auf die Einreichung einer Duplik und\nverwies auf ihre Vernehmlassung vom 4. Dezember 2020 (act. 11).\n\nK. Auf die weiteren Ausführungen in den jeweiligen Rechtsschriften wird – soweit\nerforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1.\n1.1 Gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer\n(DBG; SR 642.11) kann der Steuerpflichtige gegen Einspracheentscheide der\nVeranlagungsbehörde für die direkte Bundessteuer innert 30 Tagen nach der Zustellung\nbei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde\nerheben. Nach § 75 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen\n(VRG; BGS 162.1) ist das Verwaltungsgericht die kantonale Rekursbehörde im Sinne der\nVorschriften über die direkte Bundessteuer. Die Beschwerden werden, unter Vorbehalt\nabweichender und ergänzender Vorschriften des Bundesrechts, wie kantonale\nSteuerstreitigkeiten behandelt (§ 75 Abs. 2 VRG). Gemäss § 136 Abs. 1 des\nSteuergesetzes (StG; BGS 632.1) kann die steuerpflichtige Person gegen den\nEinspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen schriftlich Rekurs\n\nUrteil A 2020 14\n5\n\nbeim Verwaltungsgericht erheben. Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung\nenthalten. Die notwendigen Beweisunterlagen sind beizulegen oder zu bezeichnen (§ 136\nAbs. 3 StG; ähnlich Art. 140 Abs. 2 DBG).\n\n1.2 Die vorliegende Beschwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer) und der\nvorliegende Rekurs (bezüglich der kantonalen Steuern) werden der einfacheren Lesbarkeit\nhalber im Folgenden – mit Ausnahme des Rechtsspruchs im Dispositiv – beide als Rekurs\nbezeichnet, wobei der Begriff „Rekurs“ beide Rechtsmittel (Beschwerde und Rekurs)\numfasst. Der vorliegende Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2020\n(zugestellt am 3. Oktober 2020) wurde am 29. Oktober 2020 der Schweizerischen Post\nübergeben und gilt damit als fristgerecht eingereicht. Der Rekurs entspricht sodann den\nübrigen formellen Anforderungen, weshalb darauf einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt\nauf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes\n(GO VG; BGS 162.11).\n\n2. Das Verwaltungsgericht kann Einspracheentscheide der kantonalen\nSteuerverwaltung sowohl bezüglich kantonaler Steuern (§ 63 Abs. 3 VRG i.V.m. § 74\nAbs. 2 VRG i.V.m. § 121 StG i.V.m. § 136 Abs. 2 StG) als auch bezüglich der direkten\nBundessteuer (Art. 140 Abs. 3 DBG) in vollem Umfang überprüfen. Das\nVerwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m.\n§ 121 StG i.V.m. § 137 Abs. 1 StG sowie Art. 142 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 130 Abs. 1\nDBG). Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 74 Abs. 2 VRG\ni.V.m. § 121 StG i.V.m. § 137 Abs. 2 StG sowie Art. 143 Abs. 1 DBG). Das\nVerwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den – unter Mitwirkung der\nVerfahrensbeteiligten – festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, d.h.\ndenjenigen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm\ndiejenige Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Aus der Rechtsanwendung von\nAmtes wegen folgt, dass das Verwaltungsgericht als Rekursinstanz nicht an die rechtliche\nBegründung der Begehren gebunden ist und einen Rekurs auch aus anderen als den\ngeltend gemachten Gründen – ganz oder teilweise – gutheissen oder den angefochtenen\nEntscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen\nkann.\n\n"}