{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-12-13", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-14_2021-12-13.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_14_5725904a692227324825c1f1a293ecdea5a09b8364eb67b436794f666bdd308f36102e8aaa7201039c88ada36449be0cb4111a504ce8171193d837d661e38ab0?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdea5a09b8364eb67b436794f666bdd308f36102e8aaa7201039c88ada36449be0cb4111a504ce8171193d837d661e38ab0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_14", "Checksum": "6bdae55584440945e900ab3d1a6969bb"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 13.12.2021 A 2020 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons- und Gemeindesteuer / Direkte Bundessteuer 2018 (Unterhaltszahlung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:54", "Checksum": "d33605d5c089174346b7fc8ccd6df3bb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 13.12.2021 A 2020 14\nRegeste:\nKantons- und Gemeindesteuer / Direkte Bundessteuer 2018 (Unterhaltszahlung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nABGABERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz\nDr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Ivo Klingler\nGerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter\n\nU R T E I L vom 13. Dezember 2021 [rechtskräftig]\ngemäss § 29 der Geschäftsordnung\n\nin Sachen\n\nA.________\nRekurrent\nvertreten durch B.________ AG\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug\nRekursgegnerin\n\nweiter verfahrensbeteiligt:\nEidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,\nEigerstrasse 65, 3003 Bern\n\nbetreffend\n\nKantons- und Gemeindesteuer / Direkte Bundessteuer 2018\n(Unterhaltszahlung)\n\nA 2020 14\n2\n\nA. A.________, geb. 1952, deklarierte in der Steuererklärung 2018 in der Rubrik\n\"Unterhaltsbeiträge\" (Code 210) geleistete Beiträge an seine geschiedene Ehefrau in der\nHöhe von Fr. ________ und machte damit einen Abzug von seinen Einkünften geltend\n(StV-act. 1). Mit den Veranlagungsverfügungen vom 19. Mai 2020 (Kantons- und\nGemeindesteuern 2018 sowie direkte Bundessteuer 2018) gewährte die Steuerverwaltung\ndes Kantons Zug (nachfolgend Steuerverwaltung) diesen selbstdeklarierten Abzug nicht\nund setzte die Position \"Unterhalt an geschiedenen oder getrennten Eheteil/Partn.\" auf\nFr. 0.– (StV-act. 2). Dagegen liess der Steuerpflichtige Einsprache erheben (StV-act. 3).\nMit Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2020 bestätigte die Steuerverwaltung die\nVeranlagung und wies die Einsprache ab (Rek-act. 2; StV-act. 6).\n\nB. Mit Rekurs bzw. Beschwerde vom 29. Oktober 2020 liess A.________ (fortan\nRekurrent) folgende Rechtsbegehren stellen (act. 1):\n\n1. Das steuerbare Einkommen sei für die Kantons- und Gemeindesteuern 2018\ngemäss eingereichter Steuererklärung mit Fr. ________ (satzbestimmend\nFr. ________) und für die direkte Bundessteuer mit Fr. ________ festzusetzen\nbzw. der an die Ex-Ehefrau überwiesene Betrag aus C.________-Cash-\nAnwartschaft sei als steuerlich abzugsfähige Unterhaltszahlung zu qualifizieren.\n2. Eventualiter sei das steuerbare Einkommen für die Kantons- und\nGemeindesteuern 2018 gemäss eingereichter Steuererklärung mit Fr. ________\n(satzbestimmend Fr. ________) und für die direkte Bundessteuer mit\nFr. ________ festzusetzen bzw. der Steuerpflichtige sei lediglich für den Anteil\nvon Fr. ________ aus der Barauszahlung der C.________-Cash-Anwartschaft\nsteuerpflichtig.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Zug.\n\nC. Der Rekurrent bezahlte den von ihm verlangten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.–\nam 12. November 2020 fristgerecht (act. 3).\n\nD. Mit Schreiben vom 17. November 2020 liess das Verwaltungsgericht der\nSteuerverwaltung sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend ESTV) ein\nDoppel der Rekursschrift samt Beilagen zur Vernehmlassung zukommen und ersuchte\ngleichzeitig darum, sich dabei auch zur Frage der Beiladung der vom Rekurrenten\ngeschiedenen Ehefrau zu äussern, da eine allfällige Gutheissung des Haupt- oder\n\nUrteil A 2020 14\n3\n\nNebenantrages Folgen für die Steuerveranlagung 2018 der geschiedenen Ehefrau hätte\n(act. 4).\n\nE. Die Steuerverwaltung (fortan auch Rekursgegnerin) beantragte mit\nVernehmlassung vom 4. Dezember 2020, der Rekurs vom 29. Oktober 2020 sei\nabzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Im Übrigen sei der Einspracheentscheid vom\n1. Oktober 2020 zu bestätigen. Unter Kostenfolgen zu Lasten des Rekurrenten. In\nprozessualer Hinsicht stellte die Steuerverwaltung den Antrag auf die Beiladung der\nfrüheren Ehegattin zu verzichten. Es handle sich vorliegend nicht um einen\nAnwendungsfall von § 129 StG, wo etwa Mit- oder Gesamteigentumsverhältnisse zu\nkoordinieren wären bzw. eine Auskunftspflicht einer Drittperson gegenüber der\nSteuerverwaltung oder dem Gericht bestehe. Die Beiladung diene mitunter auch der\nVerfahrensökonomie und -koordination, sodass sich nicht dasselbe Gericht mehrmals mit\ndem gleichen Sachverhalt auseinandersetzen müsse. Im vorliegenden Fall dürfte ein\nzweites Verfahren im Kanton Zug zufolge mutmasslich ausserkantonalen Wohnsitzes der\nfrüheren Ehegattin ausgeschlossen sein. Allfällige Erkenntnisse für ein anderes\nVeranlagungsverfahren könnten nötigenfalls auf dem Amtshilfeweg (Art. 39 Abs. 2 StHG)\ngemeldet werden (act. 5).\n\n"}