Die Voraussetzungen für ein Nichteintreten sind vorliegend offensichtlich erfüllt. Deshalb erfolgt die Beurteilung gemäss § 20 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11) durch den Einzelrichter. 3. Nichteintreten gilt in Bezug auf die Kostenfolgen praxisgemäss als Unterliegen. Da der Aufwand des Gerichts jedoch gering war, werden keine Kosten erhoben (§ 120 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 3 DBG). Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ergebnis nicht zuzusprechen (§ 120 Abs. 3 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG). Urteil A 2020 13 5