2.4 Das Gericht hat die Steuervertreterin am 15. September 2020 auf diesen Mangel aufmerksam gemacht und ausführlich erläutert, welchen Anforderungen ein Antrag und eine Begründung genügen müssen. Es wurde ihr eine Frist zur Verbesserung bis zum 6. Oktober 2020 eingeräumt, verbunden mit der Androhung, dass andernfalls auf den Rekurs nicht eingetreten werde. Da sich die Steuervertreterin bis heute nicht vernehmen liess, ist androhungsgemäss auf den Rekurs (und damit auch auf die Beschwerde) nicht einzutreten. Die Voraussetzungen für ein Nichteintreten sind vorliegend offensichtlich erfüllt.