2.2 Unter einem Antrag ist ein ziffernmässig bestimmter oder zumindest bestimmbarer Veranlagungsantrag zu verstehen, d.h. es muss klar ersichtlich sein, mit welchem steuerbaren Einkommen und/oder Vermögen ein Beschwerdeführer eingeschätzt werden will. Aus der Eingabe muss sich mit Gewissheit folgern lassen, welches Verfahrensergebnis angestrebt wird. An die Qualität und Ausgestaltung einer Begründung werden ferner zwar keine hohen Anforderungen gestellt. Gleichwohl wird ein gewisses Mass an Sorgfalt verlangt. Mit der Begründung ist zu erläutern, weshalb die angefochtene Veranlagung antragsgemäss abzuändern sei.