2. 2.1 Gemäss § 136 Abs. 3 StG muss ein Rekurs einen Antrag und eine Begründung enthalten. Ferner sind die notwendigen Beweisunterlagen beizulegen oder zu bezeichnen. In Bezug auf eine Beschwerde bei der direkten Bundessteuer findet sich eine analoge Regelung in Art. 140 Abs. 2 DBG. Sollte ein Rekurs bzw. eine Beschwerde diesen Anforderungen nicht genügen, bestimmen § 136 Abs. 4 StG und Art. 140 Abs. 2 DBG, dass eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen sei, unter Androhung des Nichteintretens bei Unterlassung. Antrag und Begründung sind bei einem Steuerrekurs mithin Gültigkeitsvoraussetzungen.