A. Am 13. November 2019 wurden der Steuervertreterin von A.________ die Steuerveranlagungen für die Kantonssteuer und direkte Bundessteuer der Steuerperiode 2016 eröffnet. Dagegen reichte die Steuervertreterin am 16. Dezember 2019 eine Einsprache ein. Am 31. August 2020 wies die Steuerverwaltung des Kantons Zug die Einsprache ab. Der Begründung war zu entnehmen, dass die Einsprache weder einen Antrag noch eine Begründung enthalten hätten. Die Steuerverwaltung überprüfte in der Folge die Veranlagung in ihrer Gesamtheit nochmals und stellte fest, dass die in der Veranlagung vorgenommenen Aufrechnungen nicht zu beanstanden seien.