{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-10-14", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-13_2020-10-14.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_13_5725904a692227324825c1f1a293ecdefe19370f29261d18fa4a2f09bd9c5bd51078ec3bbc5fb2f9553ffc649e8e8ee3c9ec06c982c62d69b2de7483f4f71e74?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdefe19370f29261d18fa4a2f09bd9c5bd51078ec3bbc5fb2f9553ffc649e8e8ee3c9ec06c982c62d69b2de7483f4f71e74&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_13", "Checksum": "eca3e4ac86bf0a56b200c851d8762d29"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 14.10.2020 A 2020 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 (Veranlagung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:15", "Checksum": "15ce74a0a9af63888345ff603fbc2e4f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 14.10.2020 A 2020 13\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 (Veranlagung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n2.3 Vorliegend hat die Steuervertreterin mit ihrem Rekurs gewisse Beweisunterlagen\neingereicht. Sie verlangte, dass das Gericht anhand dieser Unterlagen das steuerbare\nEinkommen und Vermögen der Rekurrentin neu festlegen solle. Dieses Ersuchen lässt\nsich nicht als Antrag im Sinne des Gesetzes verstehen; denn es ist aufgrund der\nUnterlagen und der weiteren Ausführungen im Schreiben (vgl. Sachverhaltsdarstellung\nunter \"B\" ) nicht nachzuvollziehen, mit welchem steuerbaren Einkommen und Vermögen\ndie Rekurrentin neu einzuschätzen ist. Eine Begründung fehlt ausserdem vollständig.\nNamentlich lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen, weswegen der angefochtene\nEinspracheentscheid fehlerhaft sein soll. Die näheren Ausführungen zu den\nBeweisunterlagen stellen klarerweise keine Begründung dar.\n\n2.4 Das Gericht hat die Steuervertreterin am 15. September 2020 auf diesen Mangel\naufmerksam gemacht und ausführlich erläutert, welchen Anforderungen ein Antrag und\neine Begründung genügen müssen. Es wurde ihr eine Frist zur Verbesserung bis zum\n6. Oktober 2020 eingeräumt, verbunden mit der Androhung, dass andernfalls auf den\nRekurs nicht eingetreten werde. Da sich die Steuervertreterin bis heute nicht vernehmen\nliess, ist androhungsgemäss auf den Rekurs (und damit auch auf die Beschwerde) nicht\neinzutreten. Die Voraussetzungen für ein Nichteintreten sind vorliegend offensichtlich\nerfüllt. Deshalb erfolgt die Beurteilung gemäss § 20 Abs. 3 der Geschäftsordnung des\nVerwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11) durch den Einzelrichter.\n\n3. Nichteintreten gilt in Bezug auf die Kostenfolgen praxisgemäss als Unterliegen. Da\nder Aufwand des Gerichts jedoch gering war, werden keine Kosten erhoben (§ 120 Abs. 4\nStG; Art. 144 Abs. 3 DBG). Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ergebnis nicht\nzuzusprechen (§ 120 Abs. 3 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG).\n\nUrteil A 2020 13\n5\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Auf den Rekurs und die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim\nSchweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen\nAngelegenheiten eingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an die Vertreterin der Rekurrentin (mit ausführlicher\nRechtsmittelbelehrung), an die Steuerverwaltung des Kantons Zug und an die\nEidgenössische Steuerverwaltung, Bern.\n\nZug, 14. Oktober 2020\n\nIm Namen der\nABGABERECHTLICHEN KAMMER\nDer Einzelrichter\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nversandt am\n\nUrteil A 2020 13\n"}