{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-10-14", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-13_2020-10-14.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_13_5725904a692227324825c1f1a293ecdefe19370f29261d18fa4a2f09bd9c5bd51078ec3bbc5fb2f9553ffc649e8e8ee3c9ec06c982c62d69b2de7483f4f71e74?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdefe19370f29261d18fa4a2f09bd9c5bd51078ec3bbc5fb2f9553ffc649e8e8ee3c9ec06c982c62d69b2de7483f4f71e74&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_13", "Checksum": "eca3e4ac86bf0a56b200c851d8762d29"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 14.10.2020 A 2020 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 (Veranlagung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:15", "Checksum": "15ce74a0a9af63888345ff603fbc2e4f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 14.10.2020 A 2020 13\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 (Veranlagung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nABGABERECHTLICHE KAMMER\n\nEinzelrichter: Dr. iur. Aldo Elsener\nGerichtsschreiber: lic. iur. George Kammann\n\nU R T E I L vom 14. Oktober 2020 [rechtskräftig]\ngemäss § 20 Abs. 3 der Geschäftsordnung\n\nin Sachen\n\nA.________, 6314 Unterägeri\nRekurrentin\nvertreten durch B.________ AG\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug\nRekursgegnerin\n\nweiter verfahrensbeteiligt:\nEidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,\nEigerstrasse 65, 3003 Bern\n\nbetreffend\n\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 (Veranlagung)\n\nA 2020 13\n2\n\nA. Am 13. November 2019 wurden der Steuervertreterin von A.________ die\nSteuerveranlagungen für die Kantonssteuer und direkte Bundessteuer der Steuerperiode\n2016 eröffnet. Dagegen reichte die Steuervertreterin am 16. Dezember 2019 eine\nEinsprache ein. Am 31. August 2020 wies die Steuerverwaltung des Kantons Zug die\nEinsprache ab. Der Begründung war zu entnehmen, dass die Einsprache weder einen\nAntrag noch eine Begründung enthalten hätten. Die Steuerverwaltung überprüfte in der\nFolge die Veranlagung in ihrer Gesamtheit nochmals und stellte fest, dass die in der\nVeranlagung vorgenommenen Aufrechnungen nicht zu beanstanden seien.\n\nB. Am 14. September 2020 (Datum des Poststempels) reichte die Steuervertreterin\ndagegen Rekurs und Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein, mit folgendem Wortlaut:\n\n\"Anbei erhalten Sie den einverlangten Nachweis über die Versteuerung des ____\nKontos in Deutschland. Ebenfalls in der Beilage ein Schreiben der C.________,\ndas den Sachverhalt klären sollte, dass nicht Frau A.________, sondern die Erben\nin Deutschland diesbezüglich steuerpflichtig sind und auch besteuert wurden. Des\nweitern erhalten Sie auch Unterlagen von der ____ AG diesbezüglich. Besten\nDank für die entsprechenden Anpassungen im Vermögen und Ertrag der\nVeranlagung 2016.\"\n\nC. Mit Schreiben vom 15. September 2020 forderte das Verwaltungsgericht die\nSteuervertreterin auf, bis zum 6. Oktober 2020 einen rechtsgenügenden Antrag zu stellen\nund diesen zu begründen, andernfalls ein Nichteintretensentscheid gefällt werde. Der per\nEinschreiben verschickte Brief wurde am 16. September 2020 entgegengenommen.\nDarauf liess sich die Steuervertreterin der Rekurrentin nicht mehr vernehmen.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1.\n1.1 Gemäss Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG; SR\n642.11) kann der Steuerpflichtige gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde\nfür die direkte Bundessteuer innert 30 Tagen nach der Zustellung bei einer von der\nSteuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben.\n\nUrteil A 2020 13\n3\n\nGemäss § 75 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS\n162.1) ist das Verwaltungsgericht die kantonale Rekursbehörde im Sinne der Vorschriften\nüber die direkte Bundessteuer. Die Beschwerden werden, unter Vorbehalt abweichender\nund ergänzender Vorschriften des Bundesrechtes, wie kantonale Steuerstreitigkeiten\nbehandelt (§ 75 Abs. 2 VRG). Nach § 136 Abs. 1 Steuergesetz (StG; BGS 632.1) kann die\nsteuerpflichtige Person gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung\ninnert 30 Tagen schriftlich Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben. Gemäss § 121 StG\nsind die Bestimmungen des VRG unter Vorbehalt der Regelungen im StG sinngemäss\nanwendbar.\n\n1.2 Die vorliegende Beschwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer) bzw. Rekurs\n(bezüglich der kantonalen Steuern) wird der einfacheren Lesbarkeit halber im Folgenden\nals Rekurs bezeichnet, wobei der Begriff \"Rekurs\" beide Rechtsmittel (Beschwerde und\nRekurs) umfasst. Der Rekurs wurde am 14. September 2020 der Post übergeben und gilt\ndamit als rechtzeitig eingereicht. Es stellt sich die Frage, ob die übrigen formellen\nVoraussetzungen zur Behandlung des Rekurses erfüllt sind.\n\n2.\n2.1 Gemäss § 136 Abs. 3 StG muss ein Rekurs einen Antrag und eine Begründung\nenthalten. Ferner sind die notwendigen Beweisunterlagen beizulegen oder zu bezeichnen.\nIn Bezug auf eine Beschwerde bei der direkten Bundessteuer findet sich eine analoge\nRegelung in Art. 140 Abs. 2 DBG. Sollte ein Rekurs bzw. eine Beschwerde diesen\nAnforderungen nicht genügen, bestimmen § 136 Abs. 4 StG und Art. 140 Abs. 2 DBG,\ndass eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen sei, unter Androhung des\nNichteintretens bei Unterlassung. Antrag und Begründung sind bei einem Steuerrekurs\nmithin Gültigkeitsvoraussetzungen.\n\n2.2 Unter einem Antrag ist ein ziffernmässig bestimmter oder zumindest bestimmbarer\nVeranlagungsantrag zu verstehen, d.h. es muss klar ersichtlich sein, mit welchem\nsteuerbaren Einkommen und/oder Vermögen ein Beschwerdeführer eingeschätzt werden\nwill. Aus der Eingabe muss sich mit Gewissheit folgern lassen, welches\nVerfahrensergebnis angestrebt wird. An die Qualität und Ausgestaltung einer Begründung\nwerden ferner zwar keine hohen Anforderungen gestellt. Gleichwohl wird ein gewisses\nMass an Sorgfalt verlangt. Mit der Begründung ist zu erläutern, weshalb die angefochtene\nVeranlagung antragsgemäss abzuändern sei. Allgemeine Erläuterungen oder allgemeine\ngehaltene Kritik genügen zur Begründung nicht (vgl. dazu Zweifel/Beusch [Hrsg.]:\n\nUrteil A 2020 13\n4\n\nKommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017, Art. 140 N\n39-41).\n\n"}