1. Der Rekurs und die Beschwerde werden gutgeheissen, soweit auf diese einzutreten ist. Der steuerbare Reingewinn ist auf Fr. 0.– festzulegen. 2. Der Rekurrentin wird eine Spruchgebühr von Fr. 3'000.– auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.– verrechnet. Der Mehrbetrag von Fr. 5'000.– wird der Rekurrentin zurückerstattet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.