steuerpflichtige Gesellschaft erst mit der ergänzenden Replik vom 19. November 2020 bzw. Dokumente zur Beurteilung eines allfälligen Drittvergleichs sowie für die Bewertung des Verkehrswerts der veräusserten Aktien gar nicht eingereicht hat, rechtfertigt sich die Zusprechung einer Entschädigung vorliegend nicht. Der Rekursgegnerin kann keine Parteientschädigung zugesprochen werden, da sie keine steuerpflichtige Person ist (§ 120 Abs. 3 StG) und zudem in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (§ 28 Abs. 2a VRG). Urteil A 2020 11 17 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________