Die Überlegungen zu den Gerichtskosten im Zusammenhang mit § 120 Abs. 2 StG bzw. Art. 144 Abs. 2 DBG sind damit sinngemäss auch für die Zusprechung der Parteientschädigung heranzuziehen. Aufgrund der Tatsache, dass die Rekurrentin die entscheidwesentlichen Unterlagen hinsichtlich der Einbringung der Aktien in die Urteil A 2020 11 16