5.2.3 Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die amtlichen Kosten von Fr. 3'000.– der Rekurrentin aufzuerlegen, diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss (Fr. 8'000.–) verrechnet. Der Mehrbetrag von Fr. 5'000.– wird der Rekurrentin zurückerstattet.