Gestützt darauf, änderte die Beschwerdegegnerin ihre Anträge im vorliegenden Rekursverfahren. Die Rekurrentin liess sich zu der aufgelegten Vermögenssteuerwertbewertung sowie der von der Steuerverwaltung beantragten Kostenauferlegung nicht vernehmen (vgl. vorne Sachverhalt lit. H und lit. I). Ihre vorgängigen Ausführungen in der ergänzenden Replik vom 19. November 2020 erschöpften sich in der Argumentation betreffend massgeblicher Dritttransaktionen (act. 13).