Unterlagen, die Details zu den Hintergründen der angeführten Aktienverkäufe an unabhängige Drittpersonen oder zur Berechnung des Verkehrswertes der Aktien liefern könnten, reichte aber auch dieser nicht nach. Aufgrund des im Lauf des vorliegenden Verfahrens hinreichend belegten – und von der Steuerverwaltung sogleich anerkannten – Sachverhalts tätigte die Steuerverwaltung in der Folge ihrerseits weitere Nachforschungen und reichte mit der Duplik vom 17. Dezember 2020 die Bewertung der Steuerbehörden des Kantons L.________ ein (vgl. act. 15). Gestützt darauf, änderte die Beschwerdegegnerin ihre Anträge im vorliegenden Rekursverfahren.