60'000 Aktien der D.________ SA gar nicht erst in die Rekurrentin eingebracht worden waren. Erst im vorliegenden Rekursverfahren legte der neu zusätzlich beigezogene Rechtsvertreter Beweismittel hinsichtlich der Einbringung der Aktien vor (Rek-act. 3 und 4). Unterlagen, die Details zu den Hintergründen der angeführten Aktienverkäufe an unabhängige Drittpersonen oder zur Berechnung des Verkehrswertes der Aktien liefern könnten, reichte aber auch dieser nicht nach.