Schon aufgrund des Schreibens der Steuerverwaltung vom 14. Januar 2019 musste die Rekurrentin jedoch wissen, dass bei Aktienverkäufen Informationen hinsichtlich allfällig nahestehender Personen sowie Details zur Berechnung der Kaufpreise (Jahresabschlüsse, Bewertungs- und Kaufunterlagen) einzureichen gewesen wären (vgl. StV-act. 5 S. 1 f.). Dass die Steuerverwaltung ihrerseits diesbezüglich nicht mehr explizit nachgefragt hatte, ist insofern nachvollziehbar, als sie – aufgrund der damaligen Ausführungen der Rekurrentin sowie der eingereichten Belege – davon ausging, dass die Urteil A 2020 11 15