Beweisunterlagen reichte sie mit der Einsprache keine ein (StV-act. 11). Nachdem die Steuerverwaltung eine Vertretungsvollmacht nachverlangt hatte, führte die Rekurrentin aus, dass das Amtsgericht die beiden Unternehmen (D.________ SA und K.________ SA) am 30. November 2017 in Insolvenz gestellt habe. Die D.________ SA verfüge über kein Eigenkapital mehr, da sie eine Überschuldung von Fr. ________ aufweise. Gleichzeitig liess sie folgende Unterlagen einreichen (StV-act. 9):