SR 281.1). Der Jahresabschluss 2017 der D.________ SA sei noch nicht fertiggestellt und geprüft worden. Am 12. Dezember 2017 habe sich das Unternehmen bereits in der Nachlassstundung befunden. Die Abschreibung sei daher gerechtfertigt (StV-act. 6 S. 4 ff.). Mit Einsprache vom 19. Juni 2020 erklärte die Rekurrentin, im Dezember 2016 sei der Wert der Gesellschaft objektiv höher als der Bezugspreis von Fr. ________ pro Aktie gewesen. Darüber hinaus seien Aktien im März 2017 zu einem Preis von Fr. ________ an Dritte verkauft worden. Beweisunterlagen reichte sie mit der Einsprache keine ein (StV-act. 11).