Im Veranlagungs- und Einspracheverfahren ging die Steuerverwaltung noch davon aus, dass die hier interessierenden Aktien nicht von der Rekurrentin, sondern durch ihren Aktionär erworben und in der Folge nicht in die steuerpflichtige Gesellschaft eingebracht wurden bzw. von einer Sachübernahme auszugehen sei (StV-act. 7 und 10). Daran orientierte sie sich auch bei der Abklärung des Sachverhalts und der Einforderung der entsprechenden Unterlagen. So forderte die Steuerverwaltung die Rekurrentin am 14. Januar 2019 zu Auskünften hinsichtlich der gekauften Anteile an der D.________ SA, F.________ SA, G.________ Sàrl, H.________ SA und I.____